Die Vervielfältigung, auch teilweise, ist ohne vorherige Genehmigung des Eigentümers verboten.
Europäische Richtlinie 96/9/EG vom 11. März 1996 umgesetzt durch Urheberrechtsgesetz (UrhG — Urheberrecht) § 87a à § 87e UrhG : « Schutz des Datenbankherstellers »
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